4. 2. Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass die von ihm vergleichsweise angeführten Parzellen sich auf Gebiet der Gemeinden Visp und Raron befinden und Preise aus anderen Gemeinden nicht zum Vergleich herangezogen werden können. Die Grundstückspreise variieren von Gemeinde zu Gemeinde (Urteil des Kantonsgerichts A1 07 12 vom 1. Juni 2007 E. 5.5). Die Parzellen in Visp und Raron sind überdies aufgrund ihrer zentralen Lage, Grösse und besseren Erschliessung höher zu bewerten als jene des Beschwerdeführers und lassen sich bereits aus diesem Grunde vorliegend nicht zum Vergleich heranziehen.