Der Beschwerdeführer kann demnach bereits aus diesen Gründen aus der hinterlegten Erwerbsurkunde und dem darin vereinbarten Kaufpreis nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt es als gerichtsnotorisch, dass die Preise für landwirtschaftliche Grundstücke seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht am 1. Januar 1994 erheblich gesunken sind, und zwar nicht nur für Grundstücke, die diesem Gesetz unterstehen, sonden auch kleinere, vom Gesetz nicht erfasste Flächen. Jedenfalls erachtete das Bundesge- RVJ / ZWR 2011 167