In Ziffer 3.3 Abs. 2 der erwähnten Vereinbarung wird ausdrücklich festgehalten, dass die BLS AlpTransit AG an dieses Preisangebot nur für den freihändigen Erwerb gebunden sei. Im Falle einer Enteignung könne das Angebot vor der Eidgenössischen Schätzungskommission nicht angerufen werden und bilde kein Präjudiz. Der Beschwerdeführer kann demnach bereits aus diesen Gründen aus der hinterlegten Erwerbsurkunde und dem darin vereinbarten Kaufpreis nichts zu seinen Gunsten ableiten.