welcher für Boden in der LZ Fr. 14.–/m2 als Kaufpreis vereinbart worden ist. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die BLS AG solche Preise vor Einleitung eines Enteignungsverfahrens offerierte und dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts es dem Enteignungsberechtigten durchaus freisteht, im Vorfeld von Enteignungen den Grundeigentümern grosszügige Preise anzubieten, um Aufwendungen und Kosten für ein förmliches Verfahren zu vermeiden (Urteil des Bundesgerichts 1P.659/2006 vom 22. Januar 2007 E. 3). In Ziffer 3.3 Abs. 2 der erwähnten Vereinbarung wird ausdrücklich festgehalten, dass die BLS AlpTransit AG an dieses Preisangebot nur für den freihändigen Erwerb gebunden sei.