Zuordnung des enteigneten Grundstücks in naher Zukunft anzunehmen wäre (BGE 129 II 470 E. 5; Zimmerli, a.a.O., S. 661). Über die tatsächliche Nutzung des Bodens am Stichtag kann ferner nur hinweggesehen werden, wenn die Möglichkeit einer besseren Verwendung besteht, wenn sich die ausgeübte Nutzung als rechtswidrig erweist oder auch ohne die Enteignung hätte eingestellt werden müssen (BGE 115 Ib 13 E. 5b; 111 Ib 533; ZWR 2005 S. 19 f.; Urteil des Kantonsgerichts A1 06 198 vom 8. Februar 2007).