In diesem Zusammenhang fallen Preise, die erst nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommen sind, Freundschafts- und Liebhabersowie Spekulations- und Arrondierungspreise in der Regel nicht in Betracht. Ebenso sind Preise, die von der allgemeinen, nicht durch das enteignete Werk bedingten Entwicklung überholt sind, nicht zu berücksichtigen und ist besonderen Umständen, die eine Erhöhung oder Verminderung des Durchschnittspreises bewirken, Rechnung zu tragen (Hess/Weibel, Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, N. 80 ff. zu Art. 19; gleich Urteile des Kantonsgerichts A1 01 99 vom 11. Juni 2002; A1 99 10 vom 8. September 1999; A1 97 16 vom 28. Mai 1997 und P 83/93 vom 14. Januar 1994).