des vorher geltenden Gesetzes betreffend Expropriation zum Zwecke öffentlichen Nutzens vom 1. Dezember 1887 (aEntG), weshalb die diesbezüglich bestehende Rechtsprechung und Doktrin ihre Gültigkeit weiter behalten und auf diese verwiesen werden kann. Demnach ist der Verkehrswert in der Regel weiterhin nach der statistischen Methode festzulegen, also nach den Kaufpreisen für Grundstücke mit gleicher oder ähnlicher Lage und Beschaffenheit. In diesem Zusammenhang fallen Preise, die erst nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommen sind, Freundschafts- und Liebhabersowie Spekulations- und Arrondierungspreise in der Regel nicht in Betracht.