Schätzung (hier: 11. Dezmber 2009) oder jener des Entscheids betreffend die vorzeitige Besitznahme massgebend, wobei auch die Möglichkeit und die Wahrscheinlichkeit einer besseren Verwendung des Grundstücks in absehbarer Zeit angemessen zu berücksichtigen ist (Abs. 2) und fallen die durch das Werk des Enteigners entstehenden Werterhöhungen oder Wertverminderungen, selbst bei einer Teilenteignung, ausser Betracht (Abs. 3). Diese Bestimmungen entsprechen jenen (insbesondere Art. 13 ff.) des vorher geltenden Gesetzes betreffend Expropriation zum Zwecke öffentlichen Nutzens vom 1.