Gegen diesen Entscheid reichte X. (Beschwerdeführer) am 23. Februar 2010 bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit den Rechtsbegehren, den angefochtenen Schätzungskommissionsentscheid aufzuheben, die Enteignerin habe ihm eine Entschädigung von Fr. 16.–/m2, eine Temporärentschädigung von 0.60/m2 für die nicht dauernd genutzte Fläche, eine Entschädigung von Fr. 50’000.– für die Enteignung von Scheune/Stall und eine Inkonvenienzentschädigung von Fr. 10’000.– sowie Fr. 1’000.– für die beiden Fruchtbäume (1 Kirschbaum und 1 Nussbaum) zu bezahlen. Mit Urteil vom 30. Juni 2010 bestätigte das Kantonsgericht den Ent-