{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2010-06-30", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-10-38_2010-06-30.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/ab638a817723908d54d1ad493fd88895/file/", "Checksum": "30f93b254c400ea035aea8a26ff34a6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 10 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.06.2010 A1 10 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 30.06.2010 A1 10 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 30.06.2010 A1 10 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignung  Expropriation  KGE A1 10 38 vom 30. Juni 2010  Entschädigung  – Anwendbarkeit des neuen Enteignungsgesetzes (E. 1, 1.1 und 1.2).  – Enteignungsentschädigung. Festlegung des Verkehrswertes für Boden in der  Landwirtschaftszone (E. 3.1 - 3.3 und 4.1 - 4.3).  – Voraussetzungen für Temporärentschädigung (E. 5.1 und 5.2), Realersatz (E. 6.2),  Inkonvenienzentschädigung (E. 7.1 - 7.3) sowie Entschädigung für einen Kirsch-  und einen Nussbaum (E. 8).  Ref. CH :   Ref. VS : Art. 11 EntG, Art. 12 EntG, Art. 13 EntG, Art. 42 EntG  Indemnité  – Droit transitoire (consid. 1, 1.1 et 1.2).  – Indemnité; détermination de la valeur vénale d’un terrain en zone agricole  (consid. 3.1 - 3.3 et 4.1 -4.3).  – Conditions de l’indemnisation pour expropriation temporaire (consid. 5.1 et 5.2);  in-demnisation en nature (consid. 6.2); indemnité pour inconvénients (consid.  7.1-7.3); prétentions en indemnisation"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:07:02", "Checksum": "245ef6c6679e2daef634068590baf725", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.06.2010 A1 10 38\nRegeste:\nEnteignung  Expropriation  KGE A1 10 38 vom 30. Juni 2010  Entschädigung  – Anwendbarkeit des neuen Enteignungsgesetzes (E. 1, 1.1 und 1.2).  – Enteignungsentschädigung. Festlegung des Verkehrswertes für Boden in der  Landwirtschaftszone (E. 3.1 - 3.3 und 4.1 - 4.3).  – Voraussetzungen für Temporärentschädigung (E. 5.1 und 5.2), Realersatz (E. 6.2),  Inkonvenienzentschädigung (E. 7.1 - 7.3) sowie Entschädigung für einen Kirsch-  und einen Nussbaum (E. 8).  Ref. CH :   Ref. VS : Art. 11 EntG, Art. 12 EntG, Art. 13 EntG, Art. 42 EntG  Indemnité  – Droit transitoire (consid. 1, 1.1 et 1.2).  – Indemnité; détermination de la valeur vénale d’un terrain en zone agricole  (consid. 3.1 - 3.3 et 4.1 -4.3).  – Conditions de l’indemnisation pour expropriation temporaire (consid. 5.1 et 5.2);  in-demnisation en nature (consid. 6.2); indemnité pour inconvénients (consid.  7.1-7.3); prétentions en indemnisation\n\n 6. 2. Der Beschwerdeführer stellt vor Kantonsgericht zwar formell\nkein Rechtsbegehren auf Realersatz. In seiner Stellungnahme vom 10.\nMai 2010 (Seite 2 in fine) verlangt er jedoch einen solchen für die Enteignung von Scheune/Stall.\nGemäss Art. 11 Abs. 2 EntG ist die Entschädigung grundsätzlich in\nGeld zu leisten. Der Enteigner und der Enteignete können sich auf die\nLeistung von Realersatz einigen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 EntG kann der\nEnteigner zur Leistung von Realersatz verpflichtet werden, wenn\ninfolge der Enteignung die Wirtschaftlichkeit eines Betriebes gefährdet\nwürde. Eine solche Gefährdung wird vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch liegt eine solche hier vor. Im Übrigen handelt es\nsich bei Art. 11 Abs. 2 Satz EntG und Art. 12 Abs. 1 EntG um Kann-Vor-\n170 RVJ / ZWR 2011\n\nschriften, aus denen der Enteignete keinen Rechtsanspruch auf Realersatz ableiten kann. Zu demselben Ergebnis gelangt man bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 5 des Strassengesetzes vom 3. September 1965\n(StrG; SGS/VS 725.1). Aus diesen Gründen ist vorliegend von einem\nRealersatz abzusehen.\n\n7. Weiter verlangt der Beschwerdeführer anstelle der von der\nSchätzungskommission auf Fr. 1’000.– festgesetzten Inkonvenienzentschädigung eine solche von Fr. 10’000.–. Zur Begründung seiner Forderung verweist er auf Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes,\nArt. 19 und die «obigen Ausführungen».\n\n7. 1. Gemäss Art. 13 lit. c EntG umfasst die Entschädigung auch den\nBetrag aller weiteren vom Enteigneten hinzunehmenden Nachteile, die\nsich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folgen der Enteignung\nvoraussehen lassen.\n\n7. 2. Die Inkonvenienzentschädigung erfasst ausschliesslich den\ndem Enteigneten als Folge der Enteignung in seinem übrigen Vermögen\nentstehenden Schaden. Die Bezugnahme auf «weitere» Nachteile unterstreicht zugleich ihre komplementäre Funktion und ihre quantitative\nBegrenzung: es bleibt für sie nur Raum, wenn der Anspruch auf volle\nEntschädigung nicht schon durch die Sachwertentschädigung\nerschöpfend befriedigt ist. Der Anspruch auf Inkovenienzentschädigung setzt ebenfalls den Kausalzusammenhang zwischen dem Rechtsverlust und dem Schaden, der dem Enteigneten aus der Enteignung\nerwächst, voraus (Hess/Weibel, a.a.O., Art. 19 N 195 ff.).\n\n7. 3. Der Beschwerdeführer hat weder eine über die Sachwertentschädigung hinausgehende mit der Enteignung kausalzusammenhängende Inkonvenienzentschädigung begründet noch mit Belegen nachgewiesen. Eine weitergehende als die von der Schätzungskommission\nauf Fr. 1’000.– festgesetzte Inkonvenienzentschädigung ist bereits aus\ndiesem Grunde nicht gerechfertigt.\n\n8. Die Schätzungskommission hat für die Enteignung eines Kirschbaums Fr. 500.– und für die eines Nussbaums ebenfalls Fr. 500.– als Entschädigung festgelegt. Demgegenüber verlangt der Beschwerdeführer\neine Entschädigung von Fr. 1’000.– je Baum. Auch für diese Forderungen fehlt es an jeglicher Begründung und liegt kein Schadensnachweis\nvor, weshalb sie bereits aus diesen Gründen abzuweisen sind.\n(...)\n"}