{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2010-06-30", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-10-38_2010-06-30.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/ab638a817723908d54d1ad493fd88895/file/", "Checksum": "30f93b254c400ea035aea8a26ff34a6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 10 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.06.2010 A1 10 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 30.06.2010 A1 10 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 30.06.2010 A1 10 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignung  Expropriation  KGE A1 10 38 vom 30. Juni 2010  Entschädigung  – Anwendbarkeit des neuen Enteignungsgesetzes (E. 1, 1.1 und 1.2).  – Enteignungsentschädigung. Festlegung des Verkehrswertes für Boden in der  Landwirtschaftszone (E. 3.1 - 3.3 und 4.1 - 4.3).  – Voraussetzungen für Temporärentschädigung (E. 5.1 und 5.2), Realersatz (E. 6.2),  Inkonvenienzentschädigung (E. 7.1 - 7.3) sowie Entschädigung für einen Kirsch-  und einen Nussbaum (E. 8).  Ref. CH :   Ref. VS : Art. 11 EntG, Art. 12 EntG, Art. 13 EntG, Art. 42 EntG  Indemnité  – Droit transitoire (consid. 1, 1.1 et 1.2).  – Indemnité; détermination de la valeur vénale d’un terrain en zone agricole  (consid. 3.1 - 3.3 et 4.1 -4.3).  – Conditions de l’indemnisation pour expropriation temporaire (consid. 5.1 et 5.2);  in-demnisation en nature (consid. 6.2); indemnité pour inconvénients (consid.  7.1-7.3); prétentions en indemnisation"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:07:02", "Checksum": "245ef6c6679e2daef634068590baf725", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.06.2010 A1 10 38\nRegeste:\nEnteignung  Expropriation  KGE A1 10 38 vom 30. Juni 2010  Entschädigung  – Anwendbarkeit des neuen Enteignungsgesetzes (E. 1, 1.1 und 1.2).  – Enteignungsentschädigung. Festlegung des Verkehrswertes für Boden in der  Landwirtschaftszone (E. 3.1 - 3.3 und 4.1 - 4.3).  – Voraussetzungen für Temporärentschädigung (E. 5.1 und 5.2), Realersatz (E. 6.2),  Inkonvenienzentschädigung (E. 7.1 - 7.3) sowie Entschädigung für einen Kirsch-  und einen Nussbaum (E. 8).  Ref. CH :   Ref. VS : Art. 11 EntG, Art. 12 EntG, Art. 13 EntG, Art. 42 EntG  Indemnité  – Droit transitoire (consid. 1, 1.1 et 1.2).  – Indemnité; détermination de la valeur vénale d’un terrain en zone agricole  (consid. 3.1 - 3.3 et 4.1 -4.3).  – Conditions de l’indemnisation pour expropriation temporaire (consid. 5.1 et 5.2);  in-demnisation en nature (consid. 6.2); indemnité pour inconvénients (consid.  7.1-7.3); prétentions en indemnisation\n\n 5. Der Beschwerdeführer beantragt eine Temporärentschädigung von Fr. 0.60/m2 für die nicht dauernd genutzte Fläche (1’509 m2).\nEr rügt, die Schätzungskommission habe hierfür «überhaupt keine\nEntschädigung zugesprochen» (Sachverhalt Ziff. 14 der Beschwerdeschrift). In seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2010 relativiert er\ndiese Aussage und erklärt, im Entscheid der Schätzungskommission\nsei keine Temporärentschädigung enthalten, wohl aber in den\n168 RVJ / ZWR 2011\n\nZusatzbemerkungen. Weil die Begründung üblicherweise keine\nRechtskraft erlange, sei die Entschädigung, auf deren Höhe von\nFr. 0.60 / m2 er beharre, in den Entscheid aufzunehmen.\n\n5. 1. Der Beschwerdeführer anerkennt inzwischen, dass die Schätzungskommission ihm eine Temporärentschädigung von Fr. 0.50/m2\npro Jahr für die nur vorübergehend beanspruchte Bodenfläche zugesprochen hat. Er rügt jedoch, dass dies unter den zusätzlichen Bemerkungen und nicht im Entscheid selbst erfolgt sei. Er verkennt dabei,\ndass der Entscheid selbst nicht bloss von zusätzlichen Bemerkungen\nspricht, sondern ein Teil des Entscheids unter dem Titel «Zusätzliche\nBemerkungen und Entscheide der Kommission» erfolgt. Es handelt sich\ndabei also nicht bloss um Bemerkungen und Begründungen der Kommission, sondern darin können auch Entscheide in Haupt- und Nebenpunkten enthalten sein. Die so von der Schätzungskommission festgelegte Temporärentschädigung ist überdies mit dem Entscheidort, Ent-\nscheid- und Zustelldatum sowie den Unterschriften des Kommissionspräsidenten und der zwei Kommissionsmitglieder versehen. Nachdem\nder Beschwerdeführer vor der Schätzungskommission das Rechtsbegehren auf eine Temporärentschädigung von Fr. 0.60/m2 gestellt hatte,\ndurfte und musste er gestützt auf den Vertrauensgrundsatz den Entscheid in guten Treuen so verstehen, dass die Schätzungskommission\nihm eine Temporärentschädigung von Fr. 0.50/m2 zugesprochen hatte\n(Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern\n1997, N. 4 zu Art. 49 Abs. 1 VRPG). Zu bemängeln ist allerdings, dass die\nRechtsmittelbelehrung vorgängig zu diesem Entscheid erfolgte, statt\nim Anschluss daran. Doch dieser formelle Mangel genügt nicht, um den\nEntscheid in diesem Punkte aufzuheben. Denn es gilt der allgemein aus\nder Gewährung des rechtlichen Gehörs fliessende Verfahrensgrundsatz, dass aus einer fehlenden oder mangelhaften Rechtsmittelbelehrung dem Beschwerdefüher kein Rechtsnachteil erwachsen darf. Ein\nsolcher wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und liegt\nhier auch nicht vor.\n\n5. 2. Betreffend die Höhe der Temporärentschädigung beharrt der\nBeschwerdeführer an den von ihm geforderten Fr. 0.60/m2. Er unterlässt es jedoch darzulegen, weshalb die von der Schätzungskommission zugesprochene und nur um Fr. 0.10/m2 unter seiner Forderung liegende Entschädigung nicht angemessen sein soll. Er macht diesbezüglich jedenfalls keine Rechtsverletzung geltend und das Gericht kann\nvorliegend auch keine feststellen.\nRVJ / ZWR 2011 169\n\n6. Für Scheune/Stall sprach die Schätzungskommission eine Entschädigung von Fr. 8’000.– zu. Das Holz des Gebäudes wurde auf Begehren des Eigentümers diesem überlassen. Demgegenüber verlangt der\nBeschwerdeführer eine solche von Fr. 50’000.– Er begründet dies mit\ndem Umstand, dass er aufgrund der bestehenden landwirtschaftlichen\nGesetzgebung ausserhalb der Bauzone kein solches Gebäude mehr\nerstellen dürfe. Dies zwinge ihn dazu, für die Lagerung des Heus viel\nweitere Wege zurückzulegen. Der Verkehrswert des Gebäudes stelle\ndemnach nicht nur der reine Realwert des heute bestehenden Gebäudes, sondern auch der erwähnte Minderwert dar.\n\n6. 1. Gemäss unbestritten gebliebenen Aussagen der Schätzungskommission in ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2010 war das\nGebäude zerfallen und seit Jahren nicht mehr landwirtschaftlich genutzt\nworden. Der Beschwerdeführer habe weder behauptet noch nachgewiesen, jemals das Gebäude renovieren zu wollen. Im Übrigen werde die\nErnte seit Jahren von einem Bauer in einer Scheune im nahegelegenen\nWeiler Obermatt eingebracht. In seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2010\nliess der Beschwerdeführer diese Aussagen der Schätzungskommission\nunwidersprochen, ja viel mehr gab er darin selbst zu, dass «der Ertrag\nim Gebiet selber, nämlich in Ställen der Umgebung verwendet wird». Er\nnennt auch keine Gründe, dass von diesen Ställen inskünftig nicht mehr\nGebrauch gemacht werden könnte. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer durch die Enteignung von Scheune/Stall keinen Minderwert\nerlitt und demnach von einer Minderwertsentschädigung zu Recht abgesehen wurde. Die von der Schätzungskommission für Scheune/Stall auf\nFr. 8’000.– festgesetzte Entschädigung scheint angemessen und das\nGericht sieht keinen Grund von dieser abzuweichen.\n\n"}