{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2010-06-30", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-10-38_2010-06-30.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/ab638a817723908d54d1ad493fd88895/file/", "Checksum": "30f93b254c400ea035aea8a26ff34a6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 10 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.06.2010 A1 10 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 30.06.2010 A1 10 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 30.06.2010 A1 10 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignung  Expropriation  KGE A1 10 38 vom 30. Juni 2010  Entschädigung  – Anwendbarkeit des neuen Enteignungsgesetzes (E. 1, 1.1 und 1.2).  – Enteignungsentschädigung. Festlegung des Verkehrswertes für Boden in der  Landwirtschaftszone (E. 3.1 - 3.3 und 4.1 - 4.3).  – Voraussetzungen für Temporärentschädigung (E. 5.1 und 5.2), Realersatz (E. 6.2),  Inkonvenienzentschädigung (E. 7.1 - 7.3) sowie Entschädigung für einen Kirsch-  und einen Nussbaum (E. 8).  Ref. CH :   Ref. VS : Art. 11 EntG, Art. 12 EntG, Art. 13 EntG, Art. 42 EntG  Indemnité  – Droit transitoire (consid. 1, 1.1 et 1.2).  – Indemnité; détermination de la valeur vénale d’un terrain en zone agricole  (consid. 3.1 - 3.3 et 4.1 -4.3).  – Conditions de l’indemnisation pour expropriation temporaire (consid. 5.1 et 5.2);  in-demnisation en nature (consid. 6.2); indemnité pour inconvénients (consid.  7.1-7.3); prétentions en indemnisation"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:07:02", "Checksum": "245ef6c6679e2daef634068590baf725", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.06.2010 A1 10 38\nRegeste:\nEnteignung  Expropriation  KGE A1 10 38 vom 30. Juni 2010  Entschädigung  – Anwendbarkeit des neuen Enteignungsgesetzes (E. 1, 1.1 und 1.2).  – Enteignungsentschädigung. Festlegung des Verkehrswertes für Boden in der  Landwirtschaftszone (E. 3.1 - 3.3 und 4.1 - 4.3).  – Voraussetzungen für Temporärentschädigung (E. 5.1 und 5.2), Realersatz (E. 6.2),  Inkonvenienzentschädigung (E. 7.1 - 7.3) sowie Entschädigung für einen Kirsch-  und einen Nussbaum (E. 8).  Ref. CH :   Ref. VS : Art. 11 EntG, Art. 12 EntG, Art. 13 EntG, Art. 42 EntG  Indemnité  – Droit transitoire (consid. 1, 1.1 et 1.2).  – Indemnité; détermination de la valeur vénale d’un terrain en zone agricole  (consid. 3.1 - 3.3 et 4.1 -4.3).  – Conditions de l’indemnisation pour expropriation temporaire (consid. 5.1 et 5.2);  in-demnisation en nature (consid. 6.2); indemnité pour inconvénients (consid.  7.1-7.3); prétentions en indemnisation\n\nZuordnung des enteigneten Grundstücks in naher Zukunft anzunehmen wäre (BGE 129 II 470 E. 5; Zimmerli, a.a.O., S. 661). Über die tatsächliche Nutzung des Bodens am Stichtag kann ferner nur hinweggesehen\nwerden, wenn die Möglichkeit einer besseren Verwendung besteht,\nwenn sich die ausgeübte Nutzung als rechtswidrig erweist oder auch\nohne die Enteignung hätte eingestellt werden müssen (BGE 115 Ib 13 E.\n5b; 111 Ib 533; ZWR 2005 S. 19 f.; Urteil des Kantonsgerichts A1 06 198\nvom 8. Februar 2007).\n\n4. Der enteignete Boden befindet sich in der LZ von Termen. Der\nBeschwerdeführer führt mehrere Parzellen in Visp und Raron und deren\nVerkaufspreise als Vergleich zu den enteigneten Grundstücken und den\nvon der Vorinstanz festgesetzten Bodenentschädigungen an.\n\n4. 1. Hierzu beruft er sich auf eine von ihm hinterlegte Erwerbsurkunde, gemäss welcher die Parzellen in Visp und Raron für den Bau der\nNEAT in Anspruch genommen worden sind. Dabei handelt es sich um\neine zwischen der BLS AG und einer Erbengemeinschaft abgeschlossene Vereinbarung vom 18. Januar 2001, gemäss welcher für Boden in\nder LZ Fr. 14.–/m2 als Kaufpreis vereinbart worden ist.\nDer Beschwerdeführer verkennt, dass die BLS AG solche Preise\nvor Einleitung eines Enteignungsverfahrens offerierte und dass nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichts es dem Enteignungsberechtigten durchaus freisteht, im Vorfeld von Enteignungen den Grundeigentümern grosszügige Preise anzubieten, um Aufwendungen und\nKosten für ein förmliches Verfahren zu vermeiden (Urteil des Bundesgerichts 1P.659/2006 vom 22. Januar 2007 E. 3). In Ziffer 3.3 Abs. 2 der\nerwähnten Vereinbarung wird ausdrücklich festgehalten, dass die\nBLS AlpTransit AG an dieses Preisangebot nur für den freihändigen\nErwerb gebunden sei. Im Falle einer Enteignung könne das Angebot\nvor der Eidgenössischen Schätzungskommission nicht angerufen\nwerden und bilde kein Präjudiz. Der Beschwerdeführer kann demnach bereits aus diesen Gründen aus der hinterlegten Erwerbsurkunde und dem darin vereinbarten Kaufpreis nichts zu seinen Gunsten ableiten.\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt es als gerichtsnotorisch, dass die Preise für landwirtschaftliche Grundstücke seit\ndem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht\nam 1. Januar 1994 erheblich gesunken sind, und zwar nicht nur für\nGrundstücke, die diesem Gesetz unterstehen, sonden auch kleinere,\nvom Gesetz nicht erfasste Flächen. Jedenfalls erachtete das Bundesge-\nRVJ / ZWR 2011 167\n\nricht von der Schätzungsbehörde festgesetzte Entschädigungen von\nFr. 6.–/m2 bzw. Fr. 2.–/m2 für Wies- und Brachland, für welches eine\ngünstigere Nutzung auszuschliessen sei, als angemessen (Urteil des\nBundesgerichts 1P.659/2006 vom 22. Januar 2007 E. 7).\n\n4. 2. Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass die von ihm vergleichsweise angeführten Parzellen sich auf Gebiet der Gemeinden\nVisp und Raron befinden und Preise aus anderen Gemeinden nicht zum\nVergleich herangezogen werden können. Die Grundstückspreise variieren von Gemeinde zu Gemeinde (Urteil des Kantonsgerichts A1 07 12\nvom 1. Juni 2007 E. 5.5). Die Parzellen in Visp und Raron sind überdies\naufgrund ihrer zentralen Lage, Grösse und besseren Erschliessung\nhöher zu bewerten als jene des Beschwerdeführers und lassen sich\nbereits aus diesem Grunde vorliegend nicht zum Vergleich heranziehen. Andere in der LZ der Gemeinde Termen gehandelte Vergleichspreise führt der Beschwerdeführer keine an.\n\n4. 3. In der Zusammenstellung des Registerhalters von Termen\nvom 26. März 2010 werden in den letzten Jahren gehandelte Kaufpreise\nvon Parzellen angeführt, bei denen es sich ebenfalls um erschlossenes\nWiesland in der LZ von Termen handelt wie die Parzellen, deren Enteignungsentschädigungen hier umstritten sind. Danach beliefen sich\ndie Kaufpreise für Boden im betreffenden Gebiet in der LZ von Fr. 4.–\n/m2 bis Fr. 6.20/m2. Vergleicht man diese Preise mit den von der Schätzungskommission für die Parzellen des Beschwerdeführers festgesetzten Bodenentschädigungen, kann festgestellt werden, dass Letztere\nim Bewertungszeitpunkt (11. Dezember 2009) durchaus im Bereich\nder handelsüblichen Kaufpreise liegen.\nDie von der Schätzungskommission festgesetzten Bodenentschädigungen entsprechen dem im Bewertungszeitpunkt geltenden Verkehrswert für erschlossenes Wiesland in Termen. Aufgrund des Gesagten kommt das Gericht wie die Vorinstanz zum Schluss, dass die m2-Ent-\nschädigung von Fr. 6.– resp. Fr. 3.– als angemessen erscheint.\n\n"}