Der Staatsrat als Beschwerdeinstanz musste dem Umstand, dass der von der Urversammlung angenommene Zonennutzungsplan betreffend Zonenzuteilung der Parzelle Nr. 22 vom Einspracheentscheid des Gemeinderats abwich, Rechnung tragen und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid beziehen sich somit zu Recht sowohl auf die Parzelle Nr. 624 als auch auf die Parzelle Nr. 22. Dass die Parzelle Nr. 22 im Dispositiv nicht mehr explizit erwähnt wird, kann zwar bemängelt werden, doch wäre es überspitzt formalistisch, den angefochtenen Entscheid wegen dieses Mangels teilweise aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück zu weisen. Dies würde für alle Beteiligten nur zu einem prozes-