Nr. 22 vollständig der Bauzone zugewiesen worden wäre, sondern beruft sich für die vollständige Einzonung seiner Parzelle in die Bauzone einzig auf den Einspracheentscheid des Gemeinderates. Der Staatsrat als Beschwerdeinstanz musste dem Umstand, dass der von der Urversammlung angenommene Zonennutzungsplan betreffend Zonenzuteilung der Parzelle Nr. 22 vom Einspracheentscheid des Gemeinderats abwich, Rechnung tragen und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid beziehen sich somit zu Recht sowohl auf die Parzelle Nr. 624 als auch auf die Parzelle Nr. 22.