Raumplanungsrechtlich ist der Zonennutzungsplan, welcher der Urversammlung unterbreitet und von dieser angenommen worden ist, massgebend. Aufgrund der Akten nahm die Urversammlung einen Zonennutzungsplan an, auf dem die Parzelle Nr. 22 teilweise der Bauzone und teilweise der Landwirtschaftszone zugeteilt war. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die Urversammlung habe einen Zonennutzungsplan angenommen, gemäss dem die Parzelle RVJ / ZWR 2012 35