4.2 Gemäss diesen gesetzlichen Bestimmungen war die Urversammlung an den vom Gemeinderat gefällten Einspracheentscheid nicht gebunden und konnte sie ihrerseits Änderungen am Zonennutzungsplan vornehmen. Somit ist rechtlich auch nicht relevant, ob die Gemeinde damals aufgrund eines Irrtums oder aus anderen Gründen die Einsprache des Beschwerdeführers betreffend die Parzelle Nr. 22 gutgeheissen hat. Raumplanungsrechtlich ist der Zonennutzungsplan, welcher der Urversammlung unterbreitet und von dieser angenommen worden ist, massgebend.