37 Abs. 2 kRPG) und können Personen, welche ihre Einsprache aufrechterhalten und solche, die durch allfällige Änderungen durch die Urversammlung an Nutzungszonenplänen und Reglementen berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, beim Staatsrat Beschwerde einreichen (Art. 37 Abs. 1-3 kRPG).