4.1 Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 36 Abs. 1 kRPG werden der Urversammlung die Nutzungszonenpläne und Reglemente sowie die Einspracheakten unterbreitet und nimmt sie die Nutzungszonenpläne und Reglemente an (Art. 36 Abs. 1 und 2 kRPG). Dabei kann sie an den Zonennutzungsplänen und Reglementen Änderungen vornehmen (Art. 37 Abs. 2 kRPG) und können Personen, welche ihre Einsprache aufrechterhalten und solche, die durch allfällige Änderungen durch die Urversammlung an Nutzungszonenplänen und Reglementen berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, beim Staatsrat Beschwerde einreichen (Art.