Im Verfahren vor dem Staatsrat habe er betreffend die Parzelle Nr. 22 keine Rechtsbegehren gestellt und der Staatsrat habe die Parzelle Nr. 22 «in die Erwägungen miteinbezogen, jedoch im Dispositiv lediglich festgehalten, dass die Beschwerde abzuweisen sei». Weil nur das Dispositiv rechtsverbindlich sei und in der Sache die angefochtene Verfügung ersetze, gelte nach wie vor der Einspracheentscheid der Gemeinde vom 19. November 2008.