4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Munizipalgemeinde habe in ihrem Einspracheentscheid vom 19. November 2008 seine Einsprache, in welcher er die Zuweisung der ganzen Parzelle Nr. 22 in die Bauzone beantragt habe, gutgeheissen. Dieser Entscheid sei von ihm nicht angefochten worden und damit formell rechtskräftig. Im Verfahren vor dem Staatsrat habe er betreffend die Parzelle Nr. 22 keine Rechtsbegehren gestellt und der Staatsrat habe die Parzelle Nr. 22 «in die Erwägungen miteinbezogen, jedoch im Dispositiv lediglich festgehalten, dass die Beschwerde abzuweisen sei».