Raumplanung ; Zonenplanänderung – Gemäss Art. 36 Abs. 2 kRPG berät die Urversammlung die Nutzungszonenpläne und Reglemente und nimmt sie an. Sie kann gestützt auf Art. 37 Abs. 2 kRPG daran auch Änderungen vornehmen (E. 4.1). – Voraussetzungen nach Art. 37 Abs.1-3 kRPG, um beim Staatsrat Beschwerde einreichen zu können (E. 4.1). – Die Urversammlung ist an einen vom Gemeinderat gefällten Einspracheentscheid nicht gebunden (E. 4.2). Ref. CH : Ref. VS : Art. 36 kRPG, Art. 37 kRPG Aménagement du territoire ; modification d’un plan d’affectation des zones – Selon l’art.