BGE 117 III 43). Vorliegend erfolgte der Zuschlag in der Zwangsverwertung am 14.10.2005 und der Eintrag im Grundbuch wurde am 9.11.2005 vorgenommen. Die 10-jährige Sperrfrist ist somit auf jeden Fall heute nicht abgelaufen und somit hat die Vorinstanz die Bewilligung zu Recht verweigert. Selbst wenn man der Argumentation der Beschwerdeführer folgen würde, ist die 10-jährige Sperrfrist noch nicht abgelaufen, da entsprechend des Grundbuchauszugs die Rechtsvorgänger der U. die Grundstücke am 20.8.2001 erworben haben.