7. 3. Im Sinne des Gleichbehandlungsgebots ergibt sich, dass die 10-jährige Sperrfrist bei jedem Erwerber neu zu laufen beginnt und zwar unabhängig davon, wie la nge sie der vorgängige Eigentümer besass (Urteil des Kantonsgerichts A1 07 128 vom 23. November 2007 E 8.1.2). Die Wartefrist gilt nämlich für alle natürlichen und juristischen, inländischen und ausländischen Personen gleich. Eine Ausnahme im Gesetz ist nicht vorgesehen. Auch wenn sich mit der Zwangsverwertung der Eigentumserwerb unmittelbar mit dem Zuschlag vollzieht, kann der Eigentümer erst darüber verfügen, wenn die Eintragung im Grundbuch erfolgt ist (vgl. Art. 656 Abs. 2 ZGB; BGE 117 III 43).