Mit der 10-jährigen Sperr- und Wartefrist und einer restriktiven Anwendung derselben durch die Bewilligungsbehörden kann dem Ansturm von Gesuchen, wenn auch nicht vollständig, so doch wirksam entgegengetreten werden. Die Massnahme ist erfo rderlich und geeignet, um das vom kantonalen Gesetzgeber verfolgte Ziel, den Verkauf bestehender Wohnungen an Ausländer besonders einzuschränken, zu erreichen. Die 10-jährige Sperr- und Wartefrist und die diesbezügliche Auslegung, erweisen sich auch von ihrer Dauer her als verhältnismässig (Urteil des Kantonsgerichts A1 07 128 vom 23. November 2007 E. 8.3).