Gemäss diesen Bestimmungen und der diesbezüglichen Praxis der rechtsanwendenden Behörden muss nämlich jede natürliche und juristische, inländische und ausländische Person das Recht auf die bestehende Wohnung seit mehr als 10 Jahren innehaben, um von der Bewilligungsbehörde die Zuteilung eines Kontingents erhalten zu können. Mit der 10-jährigen Sperr- und Wartefrist und einer restriktiven Anwendung derselben durch die Bewilligungsbehörden kann dem Ansturm von Gesuchen, wenn auch nicht vollständig, so doch wirksam entgegengetreten werden.