Die gesetzliche Grundlage für die 10-jährige Sperr- resp. Wartefrist zur Veräusserung von bestehenden Ferienwohnungen an Personen im Ausland ist in Art. 5 lit. b Ziff. 2 kBewG, in Ziff. 3.2 der Richtlinien 2006 und nun in Art. 22 des Reglements vom 21. November 2007 zusammen mit den eidgenössischen Bestimmungen zum Grundstückerwerb durch Personen im Ausland klar gegeben. 7. 1. Umstritten ist vorliegend die in Art. 5 lit. b Ziff. 2 kBewG enthaltene Sperr- resp. Wartefrist, die in Ziff. 3.2 der Richtlinien 2006 für das Jahr 2006 und nun im Reglement vom 21. November 2007 auf 10 Jahre festgelegt worden ist.