» Denselben Hinweis enthielten auch die Richtlinien 2007. Und die gleiche Bestimmung enthält nun auch das Reglement über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 21. November 2007 (SGS/VS 211.410), welches am 23. November 2007 in Kraft trat. Art. 22 dieses Reglements bestimmt: «Die in Artikel 5 Buchstabe b kBewG (Wiederverkäufe) genannte Frist ist für das ganze Kantonsgebiet auf zehn Jahre festgesetzt.» 7. Die Beschwerdeführer rügen, die 10-jährige Eigentumsdauer sei für den Fall einer Zwangsversteigerung nicht anwendbar. Die gesetzliche Grundlage für die 10-jährige Sperr- resp.