Erwerb von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland (Richtlinien 2006) vom 12. Dezember 2005, welche im Amtsblatt Nr. 52 vom 30. Dezember 2005 publiziert worden waren, traten am 1. Januar 2006 in Kraft und blieben bis am 31. Dezember 2006 anwendbar. Ziff. 3.2 der Richtlinien 2006 enthält ausdrücklich folgenden Hinweis: «Wegen Mangel an Kontingenten wird die in Artikel 5 Buchstabe b kBewG (Wiederverkäufe) genannte Frist für das ganze Kantonsgebiet auf 10 Jahre festgesetzt. Diese Frist ist für alle Verträge anwendbar, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinien verurkundet werden.» Denselben Hinweis enthielten auch die Richtlinien 2007.