die Woh nung seit mehr als zehn Jahren innehaben, wobei diese Frist um höchstens fünf Jahre verkürzt werden kann, wenn es das kantonale Kontingent erlaubt und es sich um eine Gemeinde handelt, die diese Möglichkeit durch Gemeindereglement eingeführt hat (Urteile des Kantonsgerichts A1 07 128 vom 23. November 2007 E. 5 und P 191/95 vom 7. März 1996 E. 2). Die Richtlinien zur Kontingentszuteilung 2006 für den 68 RVJ / ZWR 2010