kungen vorsehen, soweit dieses Gesetz sie dazu ermächtigt. Nach Art. 9 Abs. 2 BewG können die Kantone neben den in Abs. 1 dieser Bestimmung vorgesehenen kantonalen Bewilligungsgründen durch Gesetz bestimmen, dass einer natürlichen Person der Erwerb einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Apparthotel im Rahmen des kantonalen Kontingents bewilligt werden kann. Nach Art. 11 Abs. 4 BewG regeln die Kantone die Verteilung der Bewilligungen aus ihrem Kontingent. Gemäss Art. 13 Abs. 1 BewG können die Kantone durch Gesetz den Erwerb von Ferienwohnungen und von Wohneinheiten in Apparthotels weitergehend einschränken, indem sie sogar eine Bewilligungssperre einführen dürfen (lit.