99 Ib 39). Ein EU-Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz ist berechtigt, in der Schweiz eine Wohnung zu erwerben. Ein EU-Bürger mit Wohnsitz im Ausland hat aber nicht die gleichen Rechte. Vorliegend wurde im Zuge der Festlegung des Freizügigkeitsabkommens bewusst die Bestimmung bezüglich der Grenzgänger ins BewG aufgenommen. Die bevorzugte Behandlung des Grenzgängers auf die Region des Arbeitsorts wurde absichtlich gewählt. Diese Beschränkung stellt aber keine Diskriminierung dar, sondern hat sachliche Gründe. 6. Zu prüfen bleibt, ob ein Bewilligungsgrund vorliegt. Der Erwerb einer Ferienwohnung durch Personen im Ausland ist bewilligungspflichtig (Art. 2 Abs. 1 BewG;