Leukerbad beträgt mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als drei Stunden und die Distanz ist auf jeden Fall über 200 km. Die Vorinstanz konnte somit zu Recht davon ausgehen, dass Leukerbad nicht in der Region des Arbeitsorts von X. liegt. Eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht liegt somit nicht vor. 5. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die restriktive Interpretation der Ausnahmebestimmung Art. 7 lit. j BewG eine völkerrechtswidrige Diskriminierung darstelle. 5. 1. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen seiner Herkunft, Rasse und der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung.