Thurgau, St. Gallen, Appenzell I. Rh. und Appenzell A. Rh.» Der Sinn von Art. 7 lit. j BewG besteht darin, dass der Grenzgänger nicht jeden Abend vom Arbeitsort an seinen Wohnort ins Ausland zurückkehren und dafür eine längere Reisezeit in Anspruch nehmen muss, sondern während der Woche in der Nähe seines Arbeitsorts wohnen kann. Der Grenzgänger ist sogar verpflichtet, am Wochenende an seinen Wohnsitz ins Ausland zurückzukehren, da er nicht im Besitze einer Dauer-Aufenthaltsbewilligung ist. Die Reisezeit von Basel nach 66 RVJ / ZWR 2010