4. 3. Vorliegend ging die Vorinstanz davon aus, dass X., welcher in Lörrach wohnt und auf Grund eines Arbeitsvertrages mit der Firma W. AG in Basel arbeitet, eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht im Sinne von Art. 7 lit. j BewG geltend macht. Sie ging zu Recht davon aus, dass der Erwerb einer Ferienwohnung in Leukerbad nicht als Erwerb einer Wohnung in der Region des Arbeitsorts qualifiziert werden kann, weshalb der Erwerb auf der Basis von Art. 7 lit. j BewG nicht möglich ist. Überdies ergibt sich aus den Akten nicht, dass Y. ebenfalls Grenzgängerin ist, so dass sie sich nicht auf diese Bestimmung berufen könnte.