Ein Grenzgänger zeichnet sich dadurch aus, dass er in der Regel täglich, mindestens aber einmal in der Woche an seinen Wohnort im Ausland zurückkehrt. Nach einer Übergangszeit von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens, d.h. am 1. Juni 2007 sind die Grenzzonen dahingefallen (vgl. BBl 1999 VI 6314). Die Grenzgänger können in einem beliebigen Gebiet Wohnsitz nehmen RVJ / ZWR 2010 65