Die Zweitwohnung, die der Grenzgänger erwerben kann, muss aber im Grenzgebiet liegen, wie dieses in den Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten über den kleinen Grenzverkehr umschrieben wird. Verwiesen wird hier auf das Abkommen vom 21. Mai 1970 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr (SR 0.631.256.913.63). In Art. 1 dieses Abkommens sind die Grenzzonen umschrieben. Ein Grenzgänger zeichnet sich dadurch aus, dass er in der Regel täglich, mindestens aber einmal in der Woche an seinen Wohnort im Ausland zurückkehrt.