Für diese Kategorie von Staatsangehörigen lässt dieses Abkommen die geltenden Regeln des Aufnahmestaates für die blosse Kapitalanlage und den Handel mit unbebauten Grundstücken und Wohnungen unberührt.» Anders als die übrigen Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben und Grundstücke in der Schweiz bloss nach Massgabe von Art. 25 Abs. 2 Anhang I FZA erwerben können, gestattet Art. 25 Abs. 3 Anhang I FZA Grenzgängern den Erwerb einer Zweitwohnung. Die Zweitwohnung, die der Grenzgänger erwerben kann, muss aber im Grenzgebiet liegen, wie dieses in den Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten über den kleinen Grenzverkehr umschrieben wird.