» Bezüglich des Erwerbs von Immobilien sieht Art. 25 Abs. 3 Anhang I FZA für Grenzgänger folgende Sonderlösung vor: «(3 rbstätigkeit dienenden Immobilie und einer Zweitwohnung die gleichen Rechte wie die Inländer; diese Rechte bedingen keine Veräusserungspflicht beim Verlassen des Aufnahmestaates. Ferner kann ihm der Erwerb einer Ferienwohnung gestattet werden. Für diese Kategorie von Staatsangehörigen lässt dieses Abkommen die geltenden Regeln des Aufnahmestaates für die blosse Kapitalanlage und den Handel mit unbebauten Grundstücken und Wohnungen unberührt.