4. 2. Gemäss Art. 7 FZA regeln die Vertragsparteien gemäss Anhang I mit der Freizügigkeit zusammenhängende Rechte, namentlich den Erwerb von Immobilien im Zusammenhang mit der Ausübung der im Rahmen des Abkommens eingeräumten Rechte. Art. 7 Anhang I FZA definiert nun die abhängig beschäftigten Grenzgänger wie folgt : «(1) Ein abhängig beschäftigter Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Ver- 64 RVJ / ZWR 2010