a BewG gelten als Personen im Ausland namentlich die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben. Der Begriff des rechtmässigen Wohnsitzes ist in Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 1. Oktober 1984 (BewV; SR 211.412.411) umschrieben. Art. 7 lit. j BewG bestimmt nun, dass Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die als Grenzgänger in der Region des Arbeitsorts eine Zweitwohnung erwerben, keiner Bewilligung bedürfen. Diese Bestimmung wurde eingefügt gemäss Ziff.