Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Neben anderen Ausnahmen bestimmt Art. 2 Abs. 2 BewG, dass die Bewilligung nicht notwendig ist, wenn das Grundstück dem Erwerber als Hauptwohnung am Ort seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient (lit. b). Art. 2 Abs. 2 BewG verweist im Weiteren auf die übrigen Ausnahmen in Art. 7 BewG (lit. c). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a BewG gelten als Personen im Ausland namentlich die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben.