Die Veräusserin habe die zu übertragenden Parzellenanteile am 9. November 2005 erworben, so dass die 10-jährige Eigentumsdauer nicht erfüllt sei. Da gemäss Art. 9 Abs. 2 BewG eine Bewilligung für eine Ferienwohnung nur erteilt werden könne, wenn ein Kontingent zugeteilt worden sei, was hier nicht möglich sei, müsse die Bewilligung mangels Bewilligungsgrund verweigert werden. Gegen diesen Entscheid reichte das Ehepaar X. und Y. am 9. März 2009 bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit den Rechtsbegehren, die Beschwerde gutzuheissen und den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.