Grundbuchinspektorat das Gesuch zur Bewilligungserteilung. Diesem wurde neben dem Kaufvertrag der Arbeitsvertrag von X. mit der Firma W. AG in Basel beigelegt. Mit Entscheid vom 4. Februar 2009 wies die Dienststelle der Grundbuchämter und der Geomatik das Gesuch ab und verweigerte die Bewilligung. Sie erachtete den Erwerb als bewilligungspflichtig, da Art. 7 lit. j des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (BewG;