Der Grenzgänger kehrt in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zurück. Leukerbad befindet sich nicht in der Region des Arbeitsorts Basel, weshalb eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht im Sinne von Art. 7 lit. j BewG nicht vorliegt (E. 4). – Die bevorzugte Behandlung des Grenzgängers auf die Region des Arbeitsorts wurde absichtlich gewählt und stellt keine Diskriminierung dar (Art. 8 Abs. 2 BV; E. 5). – Den Kantonen fallen auf diesem Gebiet (Verteilung der Bewilligungen aus ihrem Kontingent, zusätzliche Bewilligungsgründe, Sperr- und Wartefristen) grosse Kompetenzen zu. Vorliegend wurde bei der Auslegung von der in Art. 5 lit.