{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2009-05-29", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-09-43_2009-05-29.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/830e990b9d0f459f37bef8d9eb038884/file/", "Checksum": "18b8b1c7e652ecf6481a3ee6f2ce2b6a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 09 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 29.05.2009 A1 09 43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 29.05.2009 A1 09 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 29.05.2009 A1 09 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "RVJ/ZWR 2010  61  Grundstückerwerb   durch Personen im Ausland  Acquisition d’immeubles   par des personnes à l’étranger  KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 29. Mai 2009  Erwerb von Zweitwohnungen durch Ausländer  – Grenzgänger können auf dem gesamten Gebiet der Schweiz eine Zweitwohnung  erwerben, vorausgesetzt sie befindet sich in der Region des Arbeitsorts. Der  Grenzgänger kehrt in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an  seinen Wohnort zurück. Leukerbad befindet sich nicht in der Region des Arbeits-  orts Basel, weshalb eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht im Sinne von  Art. 7 lit. j BewG nicht vorliegt (E. 4).   – Die bevorzugte Behandlung des Grenzgängers auf die Region des Arbeitsorts  wurde absichtlich gewählt und stellt keine Diskriminierung dar (Art. 8 Abs. 2  BV; E. 5).  – Den Kantonen fallen auf diesem Gebiet (Verteilung der Bewilligungen aus ihrem  Kontingent, zusätzliche Bewilligungsgründe, Sperr- und Wartefristen) grosse  Kompetenzen zu. Vorliegend wurde bei der Auslegung von der in Art. 5 lit. b Ziff.  2 kBewG enthaltenen Sperr-"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:06:58", "Checksum": "9d9557190c98c3b25666ea21a340ab2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 29.05.2009 A1 09 43\nRegeste:\nRVJ/ZWR 2010  61  Grundstückerwerb   durch Personen im Ausland  Acquisition d’immeubles   par des personnes à l’étranger  KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 29. Mai 2009  Erwerb von Zweitwohnungen durch Ausländer  – Grenzgänger können auf dem gesamten Gebiet der Schweiz eine Zweitwohnung  erwerben, vorausgesetzt sie befindet sich in der Region des Arbeitsorts. Der  Grenzgänger kehrt in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an  seinen Wohnort zurück. Leukerbad befindet sich nicht in der Region des Arbeits-  orts Basel, weshalb eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht im Sinne von  Art. 7 lit. j BewG nicht vorliegt (E. 4).   – Die bevorzugte Behandlung des Grenzgängers auf die Region des Arbeitsorts  wurde absichtlich gewählt und stellt keine Diskriminierung dar (Art. 8 Abs. 2  BV; E. 5).  – Den Kantonen fallen auf diesem Gebiet (Verteilung der Bewilligungen aus ihrem  Kontingent, zusätzliche Bewilligungsgründe, Sperr- und Wartefristen) grosse  Kompetenzen zu. Vorliegend wurde bei der Auslegung von der in Art. 5 lit. b Ziff.  2 kBewG enthaltenen Sperr-\n\n 7. 3. Im Sinne des Gleichbehandlungsgebots ergibt sich, dass die\n10-jährige Sperrfrist bei jedem Erwerber neu zu laufen beginnt und\nzwar unabhängig davon, wie la nge sie der vorgängige Eigentümer\nbesass (Urteil des Kantonsgerichts A1 07 128 vom 23. November 2007\nE 8.1.2). Die Wartefrist gilt nämlich für alle natürlichen und juristischen,\ninländischen und ausländischen Personen gleich. Eine Ausnahme im\nGesetz ist nicht vorgesehen. Auch wenn sich mit der Zwangsverwertung der Eigentumserwerb unmittelbar mit dem Zuschlag vollzieht,\nkann der Eigentümer erst darüber verfügen, wenn die Eintragung im\nGrundbuch erfolgt ist (vgl. Art. 656 Abs. 2 ZGB; BGE 117 III 43). Vorliegend erfolgte der Zuschlag in der Zwangsverwertung am 14.10.2005\nund der Eintrag im Grundbuch wurde am 9.11.2005 vorgenommen. Die\n10-jährige Sperrfrist ist somit auf jeden Fall heute nicht abgelaufen und\nsomit hat die Vorinstanz die Bewilligung zu Recht verweigert. Selbst\nwenn man der Argumentation der Beschwerdeführer folgen würde, ist\ndie 10-jährige Sperrfrist noch nicht abgelaufen, da entsprechend des\nGrundbuchauszugs die Rechtsvorgänger der U. die Grundstücke am\n20.8.2001 erworben haben.\n"}