{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2009-05-29", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-09-43_2009-05-29.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/830e990b9d0f459f37bef8d9eb038884/file/", "Checksum": "18b8b1c7e652ecf6481a3ee6f2ce2b6a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 09 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 29.05.2009 A1 09 43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 29.05.2009 A1 09 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 29.05.2009 A1 09 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "RVJ/ZWR 2010  61  Grundstückerwerb   durch Personen im Ausland  Acquisition d’immeubles   par des personnes à l’étranger  KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 29. Mai 2009  Erwerb von Zweitwohnungen durch Ausländer  – Grenzgänger können auf dem gesamten Gebiet der Schweiz eine Zweitwohnung  erwerben, vorausgesetzt sie befindet sich in der Region des Arbeitsorts. Der  Grenzgänger kehrt in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an  seinen Wohnort zurück. Leukerbad befindet sich nicht in der Region des Arbeits-  orts Basel, weshalb eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht im Sinne von  Art. 7 lit. j BewG nicht vorliegt (E. 4).   – Die bevorzugte Behandlung des Grenzgängers auf die Region des Arbeitsorts  wurde absichtlich gewählt und stellt keine Diskriminierung dar (Art. 8 Abs. 2  BV; E. 5).  – Den Kantonen fallen auf diesem Gebiet (Verteilung der Bewilligungen aus ihrem  Kontingent, zusätzliche Bewilligungsgründe, Sperr- und Wartefristen) grosse  Kompetenzen zu. 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Leukerbad befindet sich nicht in der Region des Arbeits-  orts Basel, weshalb eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht im Sinne von  Art. 7 lit. j BewG nicht vorliegt (E. 4).   – Die bevorzugte Behandlung des Grenzgängers auf die Region des Arbeitsorts  wurde absichtlich gewählt und stellt keine Diskriminierung dar (Art. 8 Abs. 2  BV; E. 5).  – Den Kantonen fallen auf diesem Gebiet (Verteilung der Bewilligungen aus ihrem  Kontingent, zusätzliche Bewilligungsgründe, Sperr- und Wartefristen) grosse  Kompetenzen zu. Vorliegend wurde bei der Auslegung von der in Art. 5 lit. b Ziff.  2 kBewG enthaltenen Sperr-\n\nErwerb von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland (Richtlinien\n2006) vom 12. Dezember 2005, welche im Amtsblatt Nr. 52 vom 30.\nDezember 2005 publiziert worden waren, traten am 1. Januar 2006 in\nKraft und blieben bis am 31. Dezember 2006 anwendbar. Ziff. 3.2 der\nRichtlinien 2006 enthält ausdrücklich folgenden Hinweis:\n«Wegen Mangel an Kontingenten wird die in Artikel 5 Buchstabe b\nkBewG (Wiederverkäufe) genannte Frist für das ganze Kantonsgebiet\nauf 10 Jahre festgesetzt. Diese Frist ist für alle Verträge anwendbar, die\nnach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinien verurkundet werden.»\nDenselben Hinweis enthielten auch die Richtlinien 2007. Und die\ngleiche Bestimmung enthält nun auch das Reglement über den Erwerb\nvon Grundstücken durch Personen im Ausland vom 21. November 2007\n(SGS/VS 211.410), welches am 23. November 2007 in Kraft trat. Art. 22\ndieses Reglements bestimmt:\n«Die in Artikel 5 Buchstabe b kBewG (Wiederverkäufe) genannte\nFrist ist für das ganze Kantonsgebiet auf zehn Jahre festgesetzt.»\n7. Die Beschwerdeführer rügen, die 10-jährige Eigentumsdauer sei\nfür den Fall einer Zwangsversteigerung nicht anwendbar. Die gesetzliche Grundlage für die 10-jährige Sperr- resp. Wartefrist zur Veräusserung von bestehenden Ferienwohnungen an Personen im Ausland ist\nin Art. 5 lit. b Ziff. 2 kBewG, in Ziff. 3.2 der Richtlinien 2006 und nun in\nArt. 22 des Reglements vom 21. November 2007 zusammen mit den eidgenössischen Bestimmungen zum Grundstückerwerb durch Personen\nim Ausland klar gegeben.\n7. 1. Umstritten ist vorliegend die in Art. 5 lit. b Ziff. 2 kBewG enthaltene Sperr- resp. Wartefrist, die in Ziff. 3.2 der Richtlinien 2006 für\ndas Jahr 2006 und nun im Reglement vom 21. November 2007 auf 10\nJahre festgelegt worden ist. Wie den Gesetzesmaterialien entnommen\nwerden kann, beabsichtigte der Gesetzgeber mit dieser Sperr- und Wartefrist, die touristische Entwicklung im Kanton unter Kontrolle zu\nbehalten und die Wiederveräusserung von bestehenden Wohnungen\nan Ausländer aus Spekulationsgründen zu verhindern (Bulletins des\nSéances du Grand Conseil, verlängerte Mai-Session 1990, S. 126 ff. und\n281 ff. und verlängerte November-Session 1990 S. 251 ff. und 462 ff.).\n7. 2. Vorliegend kann man dem im Kaufvertrag hineinkopierten\nGrundbuchauszug entnehmen, dass die V. AG am 20.8.2001 die fraglichen Stockwerkeigentumsanteile erworben hat. U. ist dann nach der\nZwangsverwertung am 9.11.2005 als Eigentümerin dieser Stockwerkeigentumsanteile im Grundbuch eingetragen worden. Zu Recht begann\nRVJ / ZWR 2010 69\n\nsomit für die Vorinstanz die in Art. 5 lit. b Ziff. 2 kBewG, in Ziff. 3.2 der\nRichtlinien 2006 und in Art. 22 des Reglementes vom 21. November 2007\nenthaltene 10-jährige Sperr- resp. Wartefrist am 9.11.2005 neu zu laufen.\nGemäss diesen Bestimmungen und der diesbezüglichen Praxis der\nrechtsanwendenden Behörden muss nämlich jede natürliche und juristische, inländische und ausländische Person das Recht auf die bestehende Wohnung seit mehr als 10 Jahren innehaben, um von der Bewilligungsbehörde die Zuteilung eines Kontingents erhalten zu können. Mit\nder 10-jährigen Sperr- und Wartefrist und einer restriktiven Anwendung\nderselben durch die Bewilligungsbehörden kann dem Ansturm von\nGesuchen, wenn auch nicht vollständig, so doch wirksam entgegengetreten werden. Die Massnahme ist erfo rderlich und geeignet, um das\nvom kantonalen Gesetzgeber verfolgte Ziel, den Verkauf bestehender\nWohnungen an Ausländer besonders einzuschränken, zu erreichen. Die\n10-jährige Sperr- und Wartefrist und die diesbezügliche Auslegung,\nerweisen sich auch von ihrer Dauer her als verhältnismässig (Urteil des\nKantonsgerichts A1 07 128 vom 23. November 2007 E. 8.3).\n\n"}