{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2009-05-29", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-09-43_2009-05-29.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/830e990b9d0f459f37bef8d9eb038884/file/", "Checksum": "18b8b1c7e652ecf6481a3ee6f2ce2b6a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 09 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 29.05.2009 A1 09 43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 29.05.2009 A1 09 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 29.05.2009 A1 09 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "RVJ/ZWR 2010  61  Grundstückerwerb   durch Personen im Ausland  Acquisition d’immeubles   par des personnes à l’étranger  KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 29. Mai 2009  Erwerb von Zweitwohnungen durch Ausländer  – Grenzgänger können auf dem gesamten Gebiet der Schweiz eine Zweitwohnung  erwerben, vorausgesetzt sie befindet sich in der Region des Arbeitsorts. Der  Grenzgänger kehrt in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an  seinen Wohnort zurück. Leukerbad befindet sich nicht in der Region des Arbeits-  orts Basel, weshalb eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht im Sinne von  Art. 7 lit. j BewG nicht vorliegt (E. 4).   – Die bevorzugte Behandlung des Grenzgängers auf die Region des Arbeitsorts  wurde absichtlich gewählt und stellt keine Diskriminierung dar (Art. 8 Abs. 2  BV; E. 5).  – Den Kantonen fallen auf diesem Gebiet (Verteilung der Bewilligungen aus ihrem  Kontingent, zusätzliche Bewilligungsgründe, Sperr- und Wartefristen) grosse  Kompetenzen zu. 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Leukerbad befindet sich nicht in der Region des Arbeits-  orts Basel, weshalb eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht im Sinne von  Art. 7 lit. j BewG nicht vorliegt (E. 4).   – Die bevorzugte Behandlung des Grenzgängers auf die Region des Arbeitsorts  wurde absichtlich gewählt und stellt keine Diskriminierung dar (Art. 8 Abs. 2  BV; E. 5).  – Den Kantonen fallen auf diesem Gebiet (Verteilung der Bewilligungen aus ihrem  Kontingent, zusätzliche Bewilligungsgründe, Sperr- und Wartefristen) grosse  Kompetenzen zu. Vorliegend wurde bei der Auslegung von der in Art. 5 lit. b Ziff.  2 kBewG enthaltenen Sperr-\n\nkungen vorsehen, soweit dieses Gesetz sie dazu ermächtigt. Nach Art.\n9 Abs. 2 BewG können die Kantone neben den in Abs. 1 dieser Bestimmung vorgesehenen kantonalen Bewilligungsgründen durch Gesetz\nbestimmen, dass einer natürlichen Person der Erwerb einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Apparthotel im Rahmen des\nkantonalen Kontingents bewilligt werden kann. Nach Art. 11 Abs. 4\nBewG regeln die Kantone die Verteilung der Bewilligungen aus ihrem\nKontingent. Gemäss Art. 13 Abs. 1 BewG können die Kantone durch\nGesetz den Erwerb von Ferienwohnungen und von Wohneinheiten in\nApparthotels weitergehend einschränken, indem sie sogar eine Bewilligungssperre einführen dürfen (lit. a).\nDas Bundesgericht hat zum Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland präzisiert, «que l’art. 13 al. 1 LFAIE donnait aux cantons un large pouvoir d’appréciation pour restreindre, selon leurs\nbesoins, l’acquisition de logements de vacances et d’appartements\ndans des apparthôtels. Les cantons avaient donc la possibilité d’introduire un blocage total des autorisations ou de limiter ce blocage à une\npartie du territoire communal, suivant la politique de développement\ntouristique qu’ils désiraient poursuivre. Les restrictions prévues à l’art.\n13 al. 1 lettres a à e LFAIE ont cependant un point commun: permettre\naux cantons de limiter l’emprise étrangère conformément à l’art. 1er\nLFAIE et de maîtriser le développement du tourisme sur leur territoire\n(Urteile des Bundesgerichts 2P.33/2007 vom 10. Juli 2007 E. 3.2 und\n2A.214/1996 vom 10. Februar 1997 E. 5a und BGE 112 Ib 241 E. 2).\n\n6. 1. Von diesen Möglichkeiten hat der Kanton Wallis Gebrauch\ngemacht. Gemäss Art. 1 Abs. 2 kBewG kann die Bewilligung einer natürlichen Person, die das Grundstück als Ferienwohnung oder als Wohneinheit in einem Apparthotel erwirbt, im Rahmen des kantonalen Kontingents und der Zuteilungsregeln erteilt werden (Art. 9 Abs. 2 BewG).\nArt. 5 lit. b kBewG sieht vor, dass die Zuteilung von Kontingentseinheiten für bestehende Wohnungen an Personen erfolgen kann, die darlegen, erstens, dass sie mit dem Erwerber, der die persönlichen Bedingungen zur Erteilung einer Bewilligung erfüllt, eine öffentlich verurkundete\nVereinbarung abgeschlossen haben und zweitens, dass sie ihr Recht auf\ndie Woh nung seit mehr als zehn Jahren innehaben, wobei diese Frist\num höchstens fünf Jahre verkürzt werden kann, wenn es das kantonale\nKontingent erlaubt und es sich um eine Gemeinde handelt, die diese\nMöglichkeit durch Gemeindereglement eingeführt hat (Urteile des Kantonsgerichts A1 07 128 vom 23. November 2007 E. 5 und P 191/95 vom\n7. März 1996 E. 2). Die Richtlinien zur Kontingentszuteilung 2006 für den\n68 RVJ / ZWR 2010\n\n"}