{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2009-05-29", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-09-43_2009-05-29.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/830e990b9d0f459f37bef8d9eb038884/file/", "Checksum": "18b8b1c7e652ecf6481a3ee6f2ce2b6a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 09 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 29.05.2009 A1 09 43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 29.05.2009 A1 09 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 29.05.2009 A1 09 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "RVJ/ZWR 2010  61  Grundstückerwerb   durch Personen im Ausland  Acquisition d’immeubles   par des personnes à l’étranger  KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 29. Mai 2009  Erwerb von Zweitwohnungen durch Ausländer  – Grenzgänger können auf dem gesamten Gebiet der Schweiz eine Zweitwohnung  erwerben, vorausgesetzt sie befindet sich in der Region des Arbeitsorts. Der  Grenzgänger kehrt in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an  seinen Wohnort zurück. Leukerbad befindet sich nicht in der Region des Arbeits-  orts Basel, weshalb eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht im Sinne von  Art. 7 lit. j BewG nicht vorliegt (E. 4).   – Die bevorzugte Behandlung des Grenzgängers auf die Region des Arbeitsorts  wurde absichtlich gewählt und stellt keine Diskriminierung dar (Art. 8 Abs. 2  BV; E. 5).  – Den Kantonen fallen auf diesem Gebiet (Verteilung der Bewilligungen aus ihrem  Kontingent, zusätzliche Bewilligungsgründe, Sperr- und Wartefristen) grosse  Kompetenzen zu. 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Leukerbad befindet sich nicht in der Region des Arbeits-  orts Basel, weshalb eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht im Sinne von  Art. 7 lit. j BewG nicht vorliegt (E. 4).   – Die bevorzugte Behandlung des Grenzgängers auf die Region des Arbeitsorts  wurde absichtlich gewählt und stellt keine Diskriminierung dar (Art. 8 Abs. 2  BV; E. 5).  – Den Kantonen fallen auf diesem Gebiet (Verteilung der Bewilligungen aus ihrem  Kontingent, zusätzliche Bewilligungsgründe, Sperr- und Wartefristen) grosse  Kompetenzen zu. Vorliegend wurde bei der Auslegung von der in Art. 5 lit. b Ziff.  2 kBewG enthaltenen Sperr-\n\n 4. 3. Vorliegend ging die Vorinstanz davon aus, dass X., welcher in\nLörrach wohnt und auf Grund eines Arbeitsvertrages mit der Firma W.\nAG in Basel arbeitet, eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht im\nSinne von Art. 7 lit. j BewG geltend macht. Sie ging zu Recht davon aus,\ndass der Erwerb einer Ferienwohnung in Leukerbad nicht als Erwerb\neiner Wohnung in der Region des Arbeitsorts qualifiziert werden kann,\nweshalb der Erwerb auf der Basis von Art. 7 lit. j BewG nicht möglich\nist. Überdies ergibt sich aus den Akten nicht, dass Y. ebenfalls Grenzgängerin ist, so dass sie sich nicht auf diese Bestimmung berufen\nkönnte. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Kriterium\n«Region» von Art. 7 lit. j BewG werde zu restriktiv und somit rechtswidrig interpretiert. Diese Bestimmung wurde gerade im Sog des Freizügigkeitsabkommens eingeführt und die Beschränkung des Zweitwohnungserwerbs für Grenzgänger auf die Region des Arbeitsorts kann im\nSinne des vorgenannten zwischenstaatlichen Abkommen zwischen der\nSchweiz und Deutschland interpretiert werden, in dem als Grenzzonen\nin der Schweiz aufgeführt wurden:\n«Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Land, Solothurn, vom Kanton Bern\ndie Bezirke Laufen, Moutier und Wangen, vom Kanton Jura der Bezirk\nDelémont, der Kanton Aargau ohne den Bezirk Muri, der Kanton Zürich\nohne die Bezirke Affoltern und Horgen, die Kantone Schaffhausen,\nThurgau, St. Gallen, Appenzell I. Rh. und Appenzell A. Rh.»\nDer Sinn von Art. 7 lit. j BewG besteht darin, dass der Grenzgänger\nnicht jeden Abend vom Arbeitsort an seinen Wohnort ins Ausland\nzurückkehren und dafür eine längere Reisezeit in Anspruch nehmen\nmuss, sondern während der Woche in der Nähe seines Arbeitsorts\nwohnen kann. Der Grenzgänger ist sogar verpflichtet, am Wochenende\nan seinen Wohnsitz ins Ausland zurückzukehren, da er nicht im Besitze\neiner Dauer-Aufenthaltsbewilligung ist. Die Reisezeit von Basel nach\n66 RVJ / ZWR 2010\n\nLeukerbad beträgt mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als drei Stunden und die Distanz ist auf jeden Fall über 200 km. Die Vorinstanz\nkonnte somit zu Recht davon ausgehen, dass Leukerbad nicht in der\nRegion des Arbeitsorts von X. liegt. Eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht liegt somit nicht vor.\n5. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die restriktive\nInterpretation der Ausnahmebestimmung Art. 7 lit. j BewG eine völkerrechtswidrige Diskriminierung darstelle.\n5. 1. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden,\nnamentlich nicht wegen seiner Herkunft, Rasse und der religiösen,\nweltanschaulichen oder politischen Überzeugung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird aufgrund\nihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch\noder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig behandelt wird. Die Diskriminierung\nstellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar. Eine indirekte oder mittelbare Diskriminierung\nliegt demgegenüber vor, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche\nBenachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützte\nGruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige\neiner solchen Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich\nbegründet wäre (BGE 132 I 167 E. 3; 129 I 217 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zu vermuten, dass der eidgenössische Gesetzgeber staatsvertragliche Verpflichtungen beachten wollte,\nes sei denn, er habe einen Widerspruch zum internationalen Recht\nbewusst in Kauf genommen (BGE 117 IV 124; 116 IV 268; 112 II 13; 99 Ib\n39). Ein EU-Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz ist berechtigt, in der\nSchweiz eine Wohnung zu erwerben. Ein EU-Bürger mit Wohnsitz im\nAusland hat aber nicht die gleichen Rechte. Vorliegend wurde im Zuge\nder Festlegung des Freizügigkeitsabkommens bewusst die Bestimmung\nbezüglich der Grenzgänger ins BewG aufgenommen. Die bevorzugte\nBehandlung des Grenzgängers auf die Region des Arbeitsorts wurde\nabsichtlich gewählt. Diese Beschränkung stellt aber keine Diskriminierung dar, sondern hat sachliche Gründe.\n6. Zu prüfen bleibt, ob ein Bewilligungsgrund vorliegt. Der Erwerb\neiner Ferienwohnung durch Personen im Ausland ist bewilligungspflichtig (Art. 2 Abs. 1 BewG; Art. 1 Abs. 2 kBewG). Gemäss Art. 3 Abs. 2\nBewG können die Kantone zur Wahrung ihrer unterschiedlichen Interessen zusätzliche Bewilligungsgründe und weitergehende Beschrän-\nRVJ / ZWR 2010 67\n\n"}