{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2009-05-29", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-09-43_2009-05-29.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/830e990b9d0f459f37bef8d9eb038884/file/", "Checksum": "18b8b1c7e652ecf6481a3ee6f2ce2b6a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 09 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 29.05.2009 A1 09 43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 29.05.2009 A1 09 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 29.05.2009 A1 09 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "RVJ/ZWR 2010  61  Grundstückerwerb   durch Personen im Ausland  Acquisition d’immeubles   par des personnes à l’étranger  KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 29. Mai 2009  Erwerb von Zweitwohnungen durch Ausländer  – Grenzgänger können auf dem gesamten Gebiet der Schweiz eine Zweitwohnung  erwerben, vorausgesetzt sie befindet sich in der Region des Arbeitsorts. Der  Grenzgänger kehrt in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an  seinen Wohnort zurück. Leukerbad befindet sich nicht in der Region des Arbeits-  orts Basel, weshalb eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht im Sinne von  Art. 7 lit. j BewG nicht vorliegt (E. 4).   – Die bevorzugte Behandlung des Grenzgängers auf die Region des Arbeitsorts  wurde absichtlich gewählt und stellt keine Diskriminierung dar (Art. 8 Abs. 2  BV; E. 5).  – Den Kantonen fallen auf diesem Gebiet (Verteilung der Bewilligungen aus ihrem  Kontingent, zusätzliche Bewilligungsgründe, Sperr- und Wartefristen) grosse  Kompetenzen zu. 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Leukerbad befindet sich nicht in der Region des Arbeits-  orts Basel, weshalb eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht im Sinne von  Art. 7 lit. j BewG nicht vorliegt (E. 4).   – Die bevorzugte Behandlung des Grenzgängers auf die Region des Arbeitsorts  wurde absichtlich gewählt und stellt keine Diskriminierung dar (Art. 8 Abs. 2  BV; E. 5).  – Den Kantonen fallen auf diesem Gebiet (Verteilung der Bewilligungen aus ihrem  Kontingent, zusätzliche Bewilligungsgründe, Sperr- und Wartefristen) grosse  Kompetenzen zu. Vorliegend wurde bei der Auslegung von der in Art. 5 lit. b Ziff.  2 kBewG enthaltenen Sperr-\n\ntragspartei, der eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ausübt und in der Regel täglich oder\nmindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zurückkehrt.\n(2) Die Grenzgänger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis.\nDie zuständige Behörde des beschäftigenden Staates kann dem\nabhängig beschäftigten Grenz gänger jedoch eine Sonderbescheinigung\nmit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren oder mit einer\nder Dauer der Beschäftigung entsprechenden Gültigkeitsdauer ausstellen, wenn diese mehr als drei Monate und weniger als ein Jahr beträgt.\nDiese Bescheinigung wird um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern\nder Grenzgänger nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausübt.\n(3) Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Hoheitsgebiet\ndes Staates, der sie ausgestellt hat.»\nBezüglich des Erwerbs von Immobilien sieht Art. 25 Abs. 3 Anhang\nI FZA für Grenzgänger folgende Sonderlösung vor:\n«(3 rbstätigkeit dienenden Immobilie und einer Zweitwohnung die\ngleichen Rechte wie die Inländer; diese Rechte bedingen keine Veräusserungspflicht beim Verlassen des Aufnahmestaates. Ferner kann ihm\nder Erwerb einer Ferienwohnung gestattet werden. Für diese Kategorie von Staatsangehörigen lässt dieses Abkommen die geltenden\nRegeln des Aufnahmestaates für die blosse Kapitalanlage und den Handel mit unbebauten Grundstücken und Wohnungen unberührt.»\nAnders als die übrigen Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben und Grundstücke in der Schweiz bloss nach Massgabe von\nArt. 25 Abs. 2 Anhang I FZA erwerben können, gestattet Art. 25 Abs. 3\nAnhang I FZA Grenzgängern den Erwerb einer Zweitwohnung. Die\nZweitwohnung, die der Grenzgänger erwerben kann, muss aber im\nGrenzgebiet liegen, wie dieses in den Abkommen zwischen der Schweiz\nund ihren Nachbarstaaten über den kleinen Grenzverkehr umschrieben wird. Verwiesen wird hier auf das Abkommen vom 21. Mai 1970 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Grenzübertritt von Personen im kleinen\nGrenzverkehr (SR 0.631.256.913.63). In Art. 1 dieses Abkommens sind\ndie Grenzzonen umschrieben. Ein Grenzgänger zeichnet sich dadurch\naus, dass er in der Regel täglich, mindestens aber einmal in der Woche\nan seinen Wohnort im Ausland zurückkehrt. Nach einer Übergangszeit\nvon fünf Jahren ab Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens, d.h. am\n1. Juni 2007 sind die Grenzzonen dahingefallen (vgl. BBl 1999 VI 6314).\nDie Grenzgänger können in einem beliebigen Gebiet Wohnsitz nehmen\nRVJ / ZWR 2010 65\n\nund auf dem gesamten Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates eine\nErwerbstätigkeit ausüben (Art. 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl.\nauch Dieter W. Grossen/Claire de Coulon, Bilaterales Abkommen über\ndie Freizügigkeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, in Bilaterale Verträge I & II Schweiz -\nEU, 2007, S. 135 ff., 164 f., N 90). Das Bundesgericht hält nun ausdrücklich fest, dass ein Grenzgänger auf dem gesamten Gebiet der Schweiz\neine Zweitwohnung erwerben kann, vorausgesetzt sie befindet sich «in\nder Region des Arbeitsorts» (Art. 7 lit. j BewG; zum Ganzen: Urteil des\nBundesgerichts 2C.875/2008 vom 16. März 2009 E. 2.2; Felix Schöbi,\na.a.O., S. 424).\n\n"}