{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2009-05-29", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-09-43_2009-05-29.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/830e990b9d0f459f37bef8d9eb038884/file/", "Checksum": "18b8b1c7e652ecf6481a3ee6f2ce2b6a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 09 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 29.05.2009 A1 09 43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 29.05.2009 A1 09 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 29.05.2009 A1 09 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "RVJ/ZWR 2010  61  Grundstückerwerb   durch Personen im Ausland  Acquisition d’immeubles   par des personnes à l’étranger  KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 29. Mai 2009  Erwerb von Zweitwohnungen durch Ausländer  – Grenzgänger können auf dem gesamten Gebiet der Schweiz eine Zweitwohnung  erwerben, vorausgesetzt sie befindet sich in der Region des Arbeitsorts. Der  Grenzgänger kehrt in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an  seinen Wohnort zurück. Leukerbad befindet sich nicht in der Region des Arbeits-  orts Basel, weshalb eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht im Sinne von  Art. 7 lit. j BewG nicht vorliegt (E. 4).   – Die bevorzugte Behandlung des Grenzgängers auf die Region des Arbeitsorts  wurde absichtlich gewählt und stellt keine Diskriminierung dar (Art. 8 Abs. 2  BV; E. 5).  – Den Kantonen fallen auf diesem Gebiet (Verteilung der Bewilligungen aus ihrem  Kontingent, zusätzliche Bewilligungsgründe, Sperr- und Wartefristen) grosse  Kompetenzen zu. 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Leukerbad befindet sich nicht in der Region des Arbeits-  orts Basel, weshalb eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht im Sinne von  Art. 7 lit. j BewG nicht vorliegt (E. 4).   – Die bevorzugte Behandlung des Grenzgängers auf die Region des Arbeitsorts  wurde absichtlich gewählt und stellt keine Diskriminierung dar (Art. 8 Abs. 2  BV; E. 5).  – Den Kantonen fallen auf diesem Gebiet (Verteilung der Bewilligungen aus ihrem  Kontingent, zusätzliche Bewilligungsgründe, Sperr- und Wartefristen) grosse  Kompetenzen zu. Vorliegend wurde bei der Auslegung von der in Art. 5 lit. b Ziff.  2 kBewG enthaltenen Sperr-\n\nErwägungen\n(...)\n4. Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, sie fielen\ngemäss Art. 7 lit. j BewG nicht unter die Bewilligungspflicht, da für das\nKaufobjekt das Kriterium «in der Region des Arbeitsorts» nicht aufgrund der Kilometerdistanz, sondern aufgrund der Erreichbarkeit zu\ninterpretieren sei. Die Distanz vom Arbeitsort nach Leukerbad betrage\nnicht ca. 280 km, sondern 200 km.\n\n4. 1. Das BewG beschränkt den Erwerb von Grundstücken durch\nPersonen im Ausland, um die Überfremdung des einheimischen\nBodens zu verhindern (Art. 1). Gemäss Art. 2 Abs. 1 BewG bedarf der\nRVJ / ZWR 2010 63\n\nErwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Neben anderen Ausnahmen bestimmt Art. 2 Abs. 2 BewG, dass die Bewilligung nicht notwendig ist, wenn das Grundstück dem Erwerber als Hauptwohnung am Ort\nseines rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient (lit. b).\nArt. 2 Abs. 2 BewG verweist im Weiteren auf die übrigen Ausnahmen\nin Art. 7 BewG (lit. c).\nGemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a BewG gelten als Personen im Ausland\nnamentlich die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben. Der Begriff des rechtmässigen Wohnsitzes ist in Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Erwerb von\nGrundstücken durch Personen im Ausland vom 1. Oktober 1984 (BewV;\nSR 211.412.411) umschrieben.\nArt. 7 lit. j BewG bestimmt nun, dass Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die als Grenzgänger in\nder Region des Arbeitsorts eine Zweitwohnung erwerben, keiner Bewilligung bedürfen. Diese Bestimmung wurde eingefügt gemäss Ziff. I 2.\ndes Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 zum Abkommen zwischen\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten anderseits über die\nFreizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681; AS 2002 S. 701, i.K. 1. Juni 2002)\nsowie gemäss Ziff. I 2. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001\nbetreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im\nAbkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom\n4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziationen (EFTA; AS 2002 S. 685, i.K. 1. Juni 2002). Auch wenn der Begriff der\nZweitwohnung nicht eng ausgelegt werden darf, gilt die Ausnahme nur\nfür eine einzige Zweitwohnung, aber nicht für eine Ferienwohnung\n(Urteil des Bundesgerichts 2C.875/2008 vom 16. März 2009 E. 2.1; Felix\nSchöbi, Das Abkommen über die Freizügigkeit der Personen und der\nErwerb von Grundstücken in der Schweiz, in Bilaterale Abkommen\nSchweiz - EU [Erste Analysen], 2001, S. 425).\n\n4. 2. Gemäss Art. 7 FZA regeln die Vertragsparteien gemäss Anhang\nI mit der Freizügigkeit zusammenhängende Rechte, namentlich den\nErwerb von Immobilien im Zusammenhang mit der Ausübung der im\nRahmen des Abkommens eingeräumten Rechte. Art. 7 Anhang I FZA\ndefiniert nun die abhängig beschäftigten Grenzgänger wie folgt :\n«(1) Ein abhängig beschäftigter Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Ver-\n64 RVJ / ZWR 2010\n\n"}